Befreiung Teilnahme am Turnunterricht – gesetzliche Vorgangsweise.

Liebe Eltern!
Liebe Erziehungsberechtigte!
Liebe Schüler*Innen!

Da immer wieder Fragen wegen einer Befreiung vom Turnunterricht kommen, gibt es seitens der Bildungsdirektion OÖ und der Schulleitung eine klare gesetzliche Vorgabe:

1) Indisponiertheit (Verkühlung, Übelkeit, Menstruation, leichte Verletzungen, etc.)

Eine Entschuldigung der Eltern für die Erlaubnis zum Fernbleiben/zur Befreiung vom Sportunterricht (z.B. „Mein Sohn/meine Tochter kann heute nicht mitturnen, ich hole ihn/sie um ca. 14:00 Uhr ab“) ist laut § 11 Abs. 6 SchUG nicht zulässig.
Somit hat der/die Turnlehrer:in zu entscheiden, ob der/die Schüler:in zum Freizeitpädagogen gehen darf oder in der Turnstunde anwesend sein muss (z.B um bei Spielen mitzuhelfen, …).

In diesem Fall ist es somit auch nicht erlaubt, bei Randstunden für Bewegung und Sport nach Hause zu fahren oder abgeholt zu werden. Es besteht für den Schüler/die Schülerin Anwesenheitspflicht!


2) Krankheit, längerdauernde Verletzungen (Gips, etc.)

Bei einer längeren Verletzungen von mindestens 2 Wochen, kann durch eine Vorlage eines ärztlichen Attests für die Nichtteilnahme bzw. Schonung am Turnunterricht ausschließlich der Schulleiter eine Turnbefreiung aussprechen!

Nur in diesem Fall kann der/die Schüler:in nach Hause fahren oder in der Früh später in die Schule kommen.

Weiters muss der/die Erziehungsberechtige im Falle einer Turnbefreiung durch die Zustimmung des Direktors (Abgabe des ärztlichen Attests bis 2 Wochen) diese im Online-Abmeldesystem wie folgt vermerken:

Turnbefreiung bis 28.10.2024 (jeweiliges Datum) in Absprache mit Herrn Direktor bewilligt!“


Bei einer gerechtfertigten Verhinderung kontaktieren Sie rechtzeitig per mail das Sekretariat unter sekretariat@smsnwk.at

DANKE und gleichzeitig die Bitte um Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben.

Dir. Thomas BAUMGARTNER, BEd


Gesetzesgrundlage: Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen § 11Abs. 6 Schulunterrichtsgesetz, Erlass BD OÖ A3-48/13-2019